Wettanbieter mit deutscher Lizenz 2026 – warum die Schweiz nur zwei Veranstalter kennt
Eine ausländische Lizenz sieht im ersten Moment nach Vertrauen aus: Aufsicht in der Heimat, Regulierung, ein Register, in dem der Name steht. Für Schweizer Wettende sieht die Sache anders aus. Die Schweiz lässt Sportwetten nur durch zwei Veranstalter zu, die interkantonal dafür bewilligt sind – Swisslos mit dem Produkt Sporttip für die Deutschschweiz und die Loterie Romande mit Jouez Sport für die Westschweiz. Jede andere Seite, gleich mit welcher Lizenz aus Deutschland, Malta, Curaçao oder Gibraltar, veranstaltet hier Grossspiele ohne Bewilligung und ist für den hiesigen Markt rechtlich nicht gedeckt. Was das für die Person bedeutet, die einen Wettschein abgeben will, ist die Frage dieser Seite.
Datenstand: Oktober 19, 2026 – geprüft am Wortlaut des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) und an den Veröffentlichungen der Gespa.
Was die Schweizer Bewilligungslage von einer Lizenz unterscheidet
Rechtslage: «gilt nur in der Schweiz»
Das Geldspielgesetz hält den Grundsatz ungewöhnlich klar: Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Damit meint «Bewilligung» hier kein weit hergeholtes Registrierungsdokument aus einem anderen Staat, sondern eine schweizerische Veranstalterbewilligung und eine bewilligungspflichtige Spielbewilligung. Beide braucht, wer ein Grossspiel anbietet, und beide werden von der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht, geprüft. Eine Lizenz, die in einem anderen Land ausgestellt wurde, gilt hier schlicht nicht – das ist nicht eine Nuance, sondern die Ausgangslage.

Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS ausdrücklich als Grossspiele, und zwar über Art. 3 Bst. e: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Damit fallen die meisten internationalen Wettseiten, die Schweizer Kunden ansprechen, in den Geltungsbereich dieser Bestimmung. Die Konsequenz ist im Gesetz direkt mitgelesen: Wer Grossspiele ohne die nötige Bewilligung durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung sind es bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS). Die Strafnorm zielt auf den Anbieter, nicht auf die Spielenden – dazu gleich mehr –, aber sie definiert, was «mit Schweizer Bewilligung» überhaupt heisst.
Wer hier überhaupt Sportwetten anbieten darf
Die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 hat die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos, Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, und die Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande). Beide sind Genossenschaften, beide schütter ihren Reinertrag an gemeinnützige Zwecke in den Vertragsgebieten (Art. 125 BGS). Diese monopolähnliche Struktur erklärt, warum eine «dritte» seriöse Schweizer Buchmacher-Lizenz für ausländische Anbieter nicht in Reichweite ist – sie ist im Geldspielkonkordat nicht vorgesehen.
Swisslos bedient das Vertragsgebiet der Deutschschweiz und das Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein: die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH. Das Sportwetten-Produkt heisst Sporttip und ist die einzige online verfügbare Sportwette mit Schweizer Bewilligung in diesem Gebiet. Die Loterie Romande führt Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, mit 2’350 Verkaufsstellen in der Romandie und rund 221 Mitarbeitenden.
Was das für Wettende heisst, ist eindeutig: Eine Online-Anmeldung funktioniert nur mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im jeweiligen Vertragsgebiet, das Alter ab 18 Jahren ist Voraussetzung, eine Spielsperre darf nicht bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Wer in einem anderen Kanton wohnt, fällt definitionsgemäss in das Angebot der anderen Veranstalterin.
Was eine «deutsche Lizenz» in der Schweiz konkret wert ist
Eine Lizenz aus Deutschland – gleich ob von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) für Sportwetten oder eine andere Genehmigung – wird in der Schweiz nicht als Bewilligung anerkannt. Das ist keine politische Einschätzung, sondern die direkte Folge von Art. 4 BGS. Eine deutsche Lizenz kann den Anbieter gegenüber seinen deutschen Kunden legitimieren; gegenüber dem Schweizer Recht bleibt sie ein anderes Dokument. Wer dort wettet, nimmt ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung wahr – mit allen Folgen, die das BGS daran knüpft. Für die Vergleichbarkeit die höher als der Eindruck der Aufsicht: Die Bewilligung, die eine Seite trägt, schützt nur im ausstellenden Land, niemals grenzüberschreitend.
Was Spielende verlieren, wenn sie ohne Schweizer Bewilligung wetten
Keine Sperre über die Schweizer Spielsperre
Das Schweizer Geldspielgesetz führt eine Spielsperre als Schutzinstrument: Wer sich selbst sperren lässt, wird in ein schweizweit geführtes Register eingetragen, das auch für Casinos, Online-Casinos und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Eine freiwillige Einzahlungslimite, eine Verlustlimite für einen, sieben oder dreissig Tage, eine freiwillige Einzahlungslimite – all das funktioniert nur über die schweizerische Veranstalterin und das angeschlossene Schutzregime. Eine ausländische Seite ist in dieses Register nicht eingebunden; wer dort spielt, kann sich dort sperren lassen, aber die Sperre gilt nur dort und nicht bei Swisslos, nicht bei der Loterie Romande, nicht in den Schweizer Casinos.
Bei einer Schweizer Bewilligung lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in das schweizweite Register eingetragen und gilt auch für Casinos und für Liechtenstein. Das ist der Punkt: Die Sperre wird schweizweit umgesetzt, weil die beiden Veranstalterinnen an einem Register hängen, das sie nicht umgehen können. Eine Seite ohne Schweizer Bewilligung ist in dieses Schutznetz physisch nicht eingebunden – und das ist keine Marketingfrage, sondern eine technische.
Kein Zugriff auf die Schweizer Sperrliste für sich selbst
Die Sperrliste der Gespa betrifft ausländische Anbieter: Sie sperrt Domains, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert (Art. 86 Abs. 2 BGS). Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen setzen das per DNS-Sperre um; die erste Liste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste. Eine Spielende-Person kann sich dort nicht «freischalten» lassen, weil die Liste kein Schutz vor ungewollter Werbung ist, sondern ein Mittel, um den Marktzugang zu blockieren.
Das hilft im Alltag wenig, weil die Gespa selbst das «Domain-Hopping» als Grenze der Sperre benennt: Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter. Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten laut Gespa nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Die Sperrliste verkleinert das Angebot, das Schweizer Wettende ohne VPN überhaupt sehen, sie entfernt es nicht. Wer aktiv eine ausländische Seite sucht, findet in der Regel eine Variante, die noch nicht auf der Liste steht.
Strafrechtlich belangt wird der Anbieter, nicht die spielende Person
Spielerinnen und Spieler machen sich nach Schweizer Praxis nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Das hält das Bundesamt für Justiz in seinen Antworten zum Geldspielgesetz ausdrücklich fest. Aber die Kehrseite gehört zur gleichen Antwort: Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren.
Das ist die ehrliche Lesart: Wer bei einer ausländischen Seite wettet, ist hier nicht der Beschuldigte. Wer dort aber gewinnt, kann im Strafverfahren gegen den Anbieter sein Geld verlieren – nicht durch eine separate Strafe, sondern durch die Einziehung im Verfahren gegen den Anbieter. Die Schutz- und Fairness-Vorgaben, die bei Swisslos oder der Loterie Romande greifen, sind auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung weder garantiert noch kontrollierbar: keine Schweizer Spielsucht-Prävention, kein Schweizer Datenschutz in der Form, keine Schweizer Aufsicht über die Wettmärkte und keine Schweizer Handhabe gegen den Anbieter, falls eine Auszahlung verweigert wird.
Werbung für nicht bewilligte Angebote ist verboten – und teuer
Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Das gilt für Affiliates, für Publireportagen, für Bonuswerbung – alles, was eine ausländische Seite hier sichtbar macht, ist unter dieser Norm relevant. Die Gespa hält fest, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken; das untergrabe die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes.
Für Wettende bedeutet das: Wer eine Bonusmail bekommt, ein Werbeversprechen sieht oder eine Promotion-Landingpage erreicht, sieht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Angebot, das gegen Schweizer Recht beworben wird. Der Bonus selbst ist das Produkt, das hier gerade nicht beworben werden darf. Die Seite, die ihn anbietet, hat definitionsgemäss keine Schweizer Bewilligung; sonst wäre die Werbung im Rahmen des Bewilligungsrechts zulässig.
Steuerlich liegt der Unterschied beim Gewinn, nicht beim Einsatz
Gewinne ausländischer Geldspiele unterliegen nach der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerbar sind – Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer. Das klingt auf den ersten Blick nach einem kleinen Vorteil; tatsächlich ist es ein zweischneidiges Schwert. Denn nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar.
Bei einer Schweizer Veranewilligung ist die Ausgangslage anders: Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind einkommenssteuerfrei bis zum kantonal unterschiedlichen Freibetrag; der Bund setzt den Schwellenwert ab 1. Januar 2026 auf CHF 1’071’000, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Oberhalb dieses Freibetrags werden 35 % Verrechnungssteuer durch die Veranstalterin zurückbehalten und können über die Steuererklärung zurückgefordert werden. Für die meisten Wettenden ist das irrelevant, weil die typischen Gewinne unter dem Freibetrag liegen.
Die Konsequenz für Wettende: Wer bei einem ausländischen Anbieter einen Gewinn erzielt, muss diesen im Kanton als Einkommen deklarieren – unabhängig von der Höhe –, und die Praxis in Thurgau zeigt, dass die Steuerverwaltungen das ernst nehmen. Bei einem bewilligten Anbieter fällt der gleiche Gewinn unter den Freibetrag, ist nicht einkommenssteuerpflichtig und löst keine Verrechnungssteuer aus. Über die Lebenszeit vieler kleiner Gewinne hinweg ist die ausländische Variante die teurere – selbst wenn die Werbung das Gegenteil behauptet.
Zahlungen laufen ohne Schweizer Aufsicht
Die Gespa hält fest, dass Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen gegen illegale Anbieter mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht zur Verfügung stehen. Wer mit Karte, Banküberweisung oder Krypto an eine ausländische Seite zahlt, zahlt an eine Bank, die nicht verpflichtet ist, die Transaktion zu prüfen, und an einen Anbieter, der nicht verpflichtet ist, die Mittel kontrolliert auszuzahlen. Die Schweizer Bewilligung verlangt, dass Gewinne und Saldi nur auf ein Zahlungskonto im Namen der Kontoinhaberin ausgezahlt werden (Art. 50 Abs. 2 VGS) und keine Kredite an Spielende vergeben werden (Art. 75 Abs. 1 BGS). Auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung gelten diese Bedingungen nicht.
Was sich daraus für die Auszahlungspraxis ergibt, ist nicht pauschal zu beantworten, weil jede ausländische Seite ihre eigenen Bedingungen hat. Was sich pauschal sagen lässt: Bei einer Schweizer Bewilligung gibt es eine Aufsicht, die eine verweigerte Auszahlung prüfen kann; bei einer ausländischen Seite gibt es nur die Hausregel des Anbieters und den Gerichtsweg im Sitzstaat des Anbieters – nicht in der Schweiz.
Spielerschutz im Inland, der bei ausländischen Buchmachern fehlt
Die eigene Limite, der eigenen Kontrolle unterstellt
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Das ist das Modell: Die Person setzt ihre eigene Limite, der Anbieter setzt sie technisch durch, und jede Erhöhung hat eine Bedenkzeit. Das schweizerische Recht verlangt von den Bewilligungsinhaberinnen, dass sie eine oder mehrere Maximalwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste abfragen – die Limite kommt von der spielenden Person, nicht vom Gesetz. Eine Erhöhung darf nach 24 Stunden gesetzlich möglich werden; die Schweizer Veranstalterinnen haben sich auf 72 Stunden festgelegt.

Eine ausländische Seite ist an dieses Schutzregime nicht gebunden. Sie darf, muss aber nicht, ähnliche Limiten anbieten; sie darf auch eine Erhöhung sofort wirksam machen, ohne Bedenkzeit. Was sie technisch anbietet, sagt nichts darüber, ob es mit dem Schweizer Recht vergleichbar ist. Eine «5-Sterne-Bewertung» für Spielerschutz auf einer ausländischen Plattform heisst: Die Plattform hat ein gutes Limitensystem. Sie heisst nicht: Die Plattform hält Schweizer Schutznormen ein.
Sperre, die im Inland und im Ausland wirkt
Eine Spielsperre bei Swisslos oder der Loterie Romande wird in einem schweizweit geführten Register eingetragen. Sie gilt für Lotterien, für Sporttip, für Casinos und für Online-Casinos, und sie wird im Fürstentum Liechtenstein anerkannt. Eine freiwillige Sperre kann frühestens nach drei Monaten auf Antrag und mit Einbezug einer Fachstelle aufgehoben werden. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden. Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Eine ausländische Seite kennt diese Register nicht, ist nicht eingebunden und muss eine Schweizer Spielsperre nicht umsetzen. Im Gegenteil – eine ausländische Seite kann mit Bonusprogrammen gerade jene Personen ansprechen, die bei einer Schweizer Veranewilligung gesperrt wären. Die Gespa schreibt das in ihrem Jahresbericht 2025 explizit so: «Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken» gehöre zu den Schutz-untergrabenden Praktiken, die sie beobachtet. Eine Schweizer Sperre ist auf einer ausländischen Seite wirkungslos.
Testkäufe der Gespa zeigen, was der Schutz im Alltag taugt
Die Gespa hat 2025 Testkäufe an Verkaufsstellen durchgeführt: Bei 200 Versuchen, eine Sportwette zu kaufen, wurde in 47.5 % der Fälle an eine minderjährige Person verkauft. Das ist kein Beweis für ein Versagen der Online-Sperren – die Verkaufsstellen unterliegen der persönlichen Identitätsprüfung im Laden –, sondern ein Hinweis darauf, dass auch im bewilligten System die Schutzmechanismen nur so gut sind wie ihre Anwendung an der Kasse. Wer den Schutz sucht, sollte ihn dort suchen, wo er gesetzlich verankert ist; das ist die bewilligte Veranstalterin, nicht die ausländische Seite.
Was die Schweizer Bewilligung im Wettalltag konkret bedeutet
Identitätsprüfung pro Anmeldung, eine Person pro Konto
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Das ist der Preis für ein bewilligtes Konto: ein Ausweisdokument, eine Adressverifikation, eine eindeutige Zuordnung. Wer das nicht möchte, kann sich bei einer ausländischen Seite mit einer E-Mail-Adresse anmelden; bekommt dann aber kein Konto, das im Schweizer Schutzsystem hängt.
Die Kehrseite: Eine ausländische Seite verlangt in der Regel weniger – eine E-Mail-Adresse, ein Passwort, allenfalls eine Zahlungsmethode. Das ist bequemer, aber es ist genau die Bequemlichkeit, die das Schweizer Recht mit der Identitätsprüfung bekämpft.
Einsatzlimiten pro Wettschein, transparent
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Das ist die Definition eines klar definierten, technisch umgesetzten Limits: Es steht im Regelwerk, es wird am Wettschein geprüft, es gilt für jede Wette gleich.
Eine ausländische Seite kann andere Limiten haben – höhere oder tiefere, in unterschiedlichen Währungen, mit anderen Mindestquoten. Sie muss sich nicht an die Schweizer Werte halten, weil sie keine Schweizer Bewilligung hat.
Cash-Out, garantiert oder nicht – ein Merkmal der Hausregel
Cash-Out bei Sporttip gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Das ist die ehrliche Formulierung der Schweizer Veranstalterin: Cash-Out ist verfügbar, ist nicht teilbar, ist nicht garantiert. Wer ein Cash-Out nutzt, nimmt das Angebot an, wie es kommt.
Auf einer ausländischen Seite ist Cash-Out eine Funktion der Seite. Sie kann vollständig sein, anteilig, automatisch, mit Verzögerung – alles ist möglich. Sie muss sich nicht an die Sporttip-Definition halten.
Die Rangliste der Schweizer Veranstalter und ausländischen Buchmacher
Einordnung der zehn Anbieter
Die folgende Tabelle sortiert die in dieser Übersicht behandelten Anbieter nach ihrer Stellung im Schweizer Markt. Die ersten zwei Positionen nehmen die beiden Veranstalterinnen ein, die nach interkantonalem Recht überhaupt Sportwetten in der Schweiz anbieten dürfen. Die Positionen drei bis zehn sind ausländische Buchmacher, die Schweizer Kundschaft ansprechen oder von ihr gefunden werden, ohne hierfür eine Bewilligung zu haben.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | ja | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Aufsicht Gespa |
| Loterie Romande Jouez Sport | ja | Société de la Loterie de la Suisse Romande; Aufsicht Gespa |
| Rollbit | nein | Lizenz nicht festgestellt; ohne Schweizer Bewilligung |
| Betwinner | nein | Lizenz nicht festgestellt; ohne Schweizer Bewilligung |
| bet-at-home | nein | Lizenz nicht festgestellt; ohne Schweizer Bewilligung |
| BetAlright | nein | Lizenz nicht festgestellt; ohne Schweizer Bewilligung |
| WirWetten | nein | Lizenz nicht festgestellt; ohne Schweizer Bewilligung |
| BetOnRed | nein | Lizenz nicht festgestellt; ohne Schweizer Bewilligung |
| Wettigo | nein | Lizenz nicht festgestellt; ohne Schweizer Bewilligung |
| Bruce Bet | nein | Lizenz nicht festgestellt; ohne Schweizer Bewilligung |
Die Spalte «Veranstalter / gemeldete Lizenz» hält fest: Für die ersten beiden Positionen die interkantonal bewilligten Veranstalterinnen, für die übrigen acht die Tatsache, dass in der Schweiz keine Bewilligung vorliegt.
Swisslos Sporttip
Swisslos ist die interkantonale Landeslotterie-Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sporttip ist das Sportwetten-Produkt dieses Hauses und läuft in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Aufsicht: die Gespa. Wer hier spielt, hat die volle Schweizer Schutzarchitektur: Limiten nach eigenem Setzen, schweizweites Sperrregister, Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen, keine Kredite, keine Werbung ausserhalb der Bewilligung.
Das Produkt ist die einzige Schweizer Online-Sportwette für die Deutschschweiz. Wer in der Deutschschweiz wohnt und online wetten will, kommt an Sporttip nicht vorbei – und genau das ist der Punkt: Die Seite ist nicht ein Buchmacher unter vielen, sondern die Bewilligungsinhaberin in einem geschlossenen Markt. Sporttip ist für jede Wett-Person im Vertragsgebiet die einzige Möglichkeit, mit Schweizer Bewilligung zu spielen. Wer ein ausländisches Angebot nimmt, verlässt diesen Schutz.
Loterie Romande Jouez Sport
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone FR, GE, JU, NE, VD und VS. Kontaktadresse: Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und rund 221 Mitarbeitende. Aufsicht: die Gespa.
Das Angebot ist im Kern identisch zu Sporttip, weil beide Veranstalterinnen an das gleiche BGS-Regime gebunden sind: Limiten, Sperre, Auszahlung auf das eigene Konto, keine Kredite. Der Unterschied liegt in der Marktgeografie: Wer in Genf wohnt, fällt in das Vertragsgebiet der Loterie Romande und kann dort online mitspielen – bei Swisslos nur, wenn das Konto auf eine Person im Swisslos-Gebiet lautet. Ein Konto bei beiden Veranstalterinnen ist möglich, weil das Gesetz nichts dagegen hat; eine Anmeldung bei beiden verlangt je einen Wohnsitznachweis im jeweiligen Vertragsgebiet.
Rollbit, Betwinner, bet-at-home, BetAlright, WirWetten, BetOnRed, Wettigo, Bruce Bet
Diese acht Anbieter haben keine Schweizer Bewilligung. Sie haben jeweils Lizenzen in anderen Staaten – Curaçao, Malta, Deutschland, je nach Anbieter –, aber keine dieser Lizenzen gilt in der Schweiz. Für die aufgeführten Marken ist im Rahmen dieser Übersicht keine Lizenz festgestellt, die in der Schweiz als Bewilligung anerkannt wäre. Sie sind nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, nicht an die Schweizer Limiten-Pflicht und nicht an die Schweizer Auszahlungsregeln.
Das heisst nicht, dass jede dieser Seiten für jede Person eine schlechte Wahl ist; es heisst, dass jede dieser Seiten in der Schweiz ohne Bewilligung arbeitet und die Konsequenzen des Gesetzes trägt: Wer dort spielt, ist nicht strafrechtlich verfolgt, aber die Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, die Schweizer Schutznormen greifen nicht, und die Sperre, die bei Swisslos oder der Loterie Romande gesetzt würde, gilt auf diesen Seiten nicht.
Wer aus welchen Gründen auch immer auf einer dieser Seiten spielt, sollte das mit offenen Augen tun: Die Werbung dieser Anbieter richtet sich gezielt an Personen, die das Schweizer Schutzsystem nicht durchschauen, und die Gespa schreibt, dass Bonusprogramme genau dazu dienen. Die Frage ist nicht «funktioniert die Seite», sondern «was geschieht, wenn die Seite nicht auszahlt oder schliesst». Auf einer Schweizer Bewilligung gibt es eine Aufsicht und einen Gerichtsweg; auf einer ausländischen Seite gibt es nur das Recht des Anbieterstaates und die Bereitschaft des Anbieters, mitzuspielen.
Was ein typischer Monatsumsatz auf einem Markt mit zwei Prozent Marge kostet
Die Annahmen, unter denen die Rechnung steht
Die Schweiz kennt keine staatliche Einsatzlimite. Wer wettet, jede Person setzt ihre eigene Limite: bis CHF 9’999 für 1 Tag, 7 Tage oder 30 Tage, mit Bedenkzeit bei jeder Erhöhung. Für die Rechnung wird ein illustrativer Monatsumsatz von CHF 1’000 angenommen, einmal vollständig gesetzt, auf einem Markt mit zwei Ausgängen zu Quote 1.90 / 1.90 – ein Beispielwert, kein zitiertes Angebot.
Die Rechnung folgt der Standardformel für einen Zwei-Wege-Markt: Auszahlungsquote = 1 ÷ (1/Quote₁ + 1/Quote₂). Bei 1.90 / 1.90 ergibt das 1 ÷ (0,5263 + 0,5263) = 0,9494, also etwa 95 % Auszahlungsquote. Die Marge ist 100 % minus Auszahlungsquote, also rund 5 %.
Was das für den erwarteten Verlust heisst
Der erwartete Verlust pro Monat ist Umsatz × Marge: CHF 1’000 × 5 % = rund CHF 50. Das ist der Mittelwert über viele Wetten unter den getroffenen Bedingungen – nicht eine Garantie für einen konkreten Monat, sondern der statistische Mittelwert, mit dem eine Person rechnen muss, wenn sie genau so spielt.
Bei einem Monatsumsatz von CHF 1’000 auf einem Zwei-Wege-Markt mit 1.90 / 1.90 liegt der erwartete Verlust also in der Grössenordnung von etwa CHF 50. Bei einem Monatsumsatz von CHF 2’000 wären es rund CHF 100, bei CHF 500 rund CHF 25 – linear, weil die Marge konstant bleibt. Eine konkrete einzelne Wette kann alles oder nichts zurückgeben; das ist die Logik einer Wette. Was die Marge beschreibt, ist der Teil, der im Mittel beim Anbieter bleibt.
Warum die Rechnung nur eine Seite zeigt
Die Rechnung setzt voraus, dass jede Wette zu genau diesen Quoten abgeschlossen wird. Auf einer Schweizer Bewilligung sind die Quoten so knapp wie möglich, weil der bewilligte Markt zwei Veranstalterinnen hat und beide Anreiz haben, die andere nicht zu unterbieten – aber sie müssen es auch nicht, weil es keine Konkurrenz gibt. Auf einer ausländischen Seite können die Quoten besser oder schlechter sein, mit anderen Margen. Was sich nie ändert, ist die Formel: Auszahlungsquote und Marge sind zwei Seiten derselben Medaille. Wer eine bessere Quote sieht, sieht eine tiefere Marge; wer eine schlechtere sieht, sieht eine höhere. Die fünf Prozent auf dem Beispielmarkt sind nur eine Bandbreite, keine Markt-Konstante.
Die Rechnung zeigt aber auch, was die Schweizer Bewilligung an Mehrwert liefert: Sie ist kein besseres Quoten-Niveau, sondern ein besseres Schutz-Niveau. Wer mit höherem Umsatz spielt, zahlt den Erwartungswert unabhängig von der Lizenz; wer mit Schutzbedürfnis spielt, ist auf der Bewilligung besser aufgehoben.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?
Eine ausländische Lizenz – gleich aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Staat – gilt in der Schweiz nicht als Bewilligung im Sinne des Geldspielgesetzes. Das BGS hält den Grundsatz klar fest: Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Für die spielende Person bedeutet das, dass eine Seite mit ausländischer Lizenz hier ohne Schweizer Bewilligung arbeitet – mit allen Folgen, die das Gesetz daran knüpft.
Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Bewilligung erkennbar?
Nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt, in der Schweiz Lotterien und Sportwetten auch online anzubieten. Eine Bewilligung ist an der Aufsicht durch die Gespa erkennbar; die Gespa führt keine Liste «weiterer» lizenzierter Schweizer Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Eine Seite, die nicht eines der beiden Produkte – Sporttip oder Jouez Sport – anbietet, hat in der Schweiz keine Grossspiel-Bewilligung.
Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?
Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Einsätze und Gewinne können aber im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren. Der Gerichtsstand liegt im Sitzstaat des Anbieters, nicht in der Schweiz.
Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains blockiert?
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste, die Domains ausländischer, in der Schweiz nicht bewilligter Geldspielanbieter enthält. Sie wird per DNS-Sperre durch die Schweizer Fernmeldedienstanbieter umgesetzt. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste, und seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen. Eine Sperre wirkt technisch über die Domain, nicht über den Anbieter; Domain-Hopping ist nach Auskunft der Gespa eine gängige Ausweichbewegung.
Wie sind Gewinne ausländischer Anbieter im Vergleich zu Sporttip oder Jouez Sport steuerlich zu behandeln?
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind einkommenssteuerfrei bis zum Freibetrag – der Bund setzt den Schwellenwert ab 1. Januar 2026 auf CHF 1’071’000; der kantonale Wert weicht ab. Gewinne ausländischer Grossspiele sind nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Die Verrechnungssteuer greift nur bei bewilligten Anbietern oberhalb des Freibetrags. Konkrete Auskunft gibt die zuständige kantonale Steuerverwaltung oder ein Steuerberater.
Rechtslage – tippsheutech
Inhalt erstellt vom Team «tippsheutech»
