Wo es in der Schweiz ein Startguthaben gibt – und wo nur Werbung ist
Wer ein neues Wettkonto eröffnet, bekommt im Schweizer Markt selten ein Startguthaben geschenkt. Das liegt nicht an mangelndem Wettbewerb, sondern am Geldspielgesetz: Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde Gespa, und die schweizerischen Veranstalterinnen Swisslos und Loterie Romande bekommen sie nur in eng begrenzten Fällen. Wer im Internet dennoch mit «gratis Startguthaben ohne Einzahlung» wirbt, spricht meist aus dem Ausland – ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Schutz. Wer ein Konto bei Sporttip oder Jouez Sport eröffnet, zahlt erst selbst ein, setzt Verlustlimiten und erhält – wenn überhaupt – irgendwann einen Aktionscode in einem Stadion, einer Verkaufsstelle oder per Newsletter.
Stand: Oktober 19, 2026; geprüft gegen die Spielregeln von Swisslos (Sporttip), die Teilnahmebedingungen von Loterie Romande (Jouez Sport) und die Angaben der Gespa.
Verantwortungsvolles Spielen: Limiten kommen vor der ersten Wette
Bevor überhaupt ein Einsatz fliesst, müssen Spielende bei Sporttip und bei Jouez Sport Verlustlimiten setzen – für einen Tag, sieben Tage und dreissig Tage. Bei Swisslos liegt die Oberlimite bei CHF 9’999 pro Periode, für unter 21-Jährige nur bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Daneben gibt es eine freiwillige Einzahlungslimite, die für 30 Tage gilt und unabhängig von der Verlustlimite greift.

Diese Limiten greifen unabhängig davon, ob das eingesetzte Geld aus einer Aktion stammt oder nicht. Gratisspielguthaben, das nicht ausgezahlt werden darf, fliesst durch dieselbe Verluststatistik. Wer ein Promo-Guthaben einsetzt und verliert, schreibt den Verlust gegen sein eigenes Tageslimit, nicht gegen ein Bonus-Konto. Das hat eine praktische Konsequenz: Eine Aktion mit hohem nominellen Wert kann trotzdem günstig sein, wenn sie zu schnellem Wetten verleitet – jedes Spiel zählt zum Limit, und der Gegenwert in CHF ist klein, weil das Guthaben nicht auszahlbar ist.
Wer sich selbst aussperren will, kann bei Swisslos den Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren – ohne vorzeitige Aufhebung. Eine unbefristete Spielsperre wird in ein schweizweites Register eingetragen, das auch für Casinos und Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein gilt. Loterie Romande führt ein gleichwertiges Verfahren. Eine solche Spielsperre ist für eine ausländische Seite ohne Schweizer Bewilligung nicht durchsetzbar; dort beendet das Löschen des Kontos allenfalls die Geschäftsbeziehung, nicht die Eintragung beim Organisator.
Die Konsequenz für jemanden, der sich selbst disziplinieren will: Eine Schweizer Spielsperre deckt Sporttip und Jouez Sport ab, gleichzeitig aber auch Swisslos-Lotterien, Casinos und Online-Casinos sowie das Fürstentum Liechtenstein. Wer mehrere Plattformen parallel nutzt, wird durch einen einzigen Registereintrag auf einen Schlag überall gesperrt. Für Offshore-Anbieter fehlt dieser Schalter – wer dort etwas aussperren will, kann nur das Konto löschen, was die Sperre nicht in eine wirksame Pause verwandelt, sondern die Kontosperre auf eine Schliessung reduziert. Wer den Ernstfall proben will, sollte das im Inland tun, nicht bei einer Marke, die ohne Bewilligung wirbt.
Bonus und Gratiswetten: Was Gratisspielguthaben in der Schweiz tatsächlich bedeutet
Das Werbeversprechen «Gratis-Startguthaben» deckt in der Schweiz zwei sehr verschiedene Dinge ab. Das eine ist Gratisspielguthaben, das die Gespa für eine befristete Aktion bewilligt hat – nicht auszahlbar, an Bedingungen geknüpft, klar geregelt. Das andere ist Werbung ausländischer Anbieter, die ohne Schweizer Bewilligung Summen verspricht, die hier gar nicht zulässig wären. Beide sind mit demselben Etikett versehen, kosten aber den Spielenden grundverschiedene Dinge.
Was Gratisspielguthaben in der Schweiz kann – und was nicht
Swisslos schreibt Gratisspielguthaben aus Promotionsaktionen nicht aus: Der Gewinn aus einer Wette, die mit Aktionsguthaben platziert wurde, landet auf dem Wallet; das Guthaben selbst bleibt Promo-Geld, das sich weder überweisen noch auszahlen lässt. Die Loterie Romande formuliert es im Réglement Général gleich: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. In der Westschweizer Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» (17. Dezember 2025 bis 10. März 2026) erhielten Spielende, die innert sieben Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code eingaben, CHF 10 Spielguthaben – insgesamt 7’000 Stück, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar.
Die Einsatzhöhe, die Frist und die anrechenbaren Märkte regeln die Teilnahmebedingungen. Beim Sporttip-Kombiboost muss eine Wette mindestens vier Voraussagen mit Quote von je 1.50 enthalten; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Bei Quoten- und Profitboosts erhöht sich der mögliche Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide Varianten sind pro Wettende nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert, bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Die Werbeaussage «100 % Bonus auf die Kombination» verschleiert diese Staffelung; sie wird erst sichtbar, wenn man die Spielregeln liest.
Die Konsequenz für jemanden, der mit Promo-Geld spielt: Der «Wert» einer Aktion ist nicht der Nominalbetrag, sondern die Frist mal die Marge des Marktes, auf den die Aktion anwendbar ist. Bei CHF 10 mit 30 Tagen Laufzeit und einer 47.4 % Marge auf einem typischen Zweiwege-Markt liegt der zu erwartende Gegenwert unter drei Franken – ein Bruchteil des beworbenen Betrags. Wer das vor Augen hat, spielt die Aktion als Werbung für das Wettprogramm, nicht als «gratis Geld».
Frist, Mindestquote und was den Einsatz zurückbringt
Die entscheidenden drei Zahlen lesen sich aus den Teilnahmebedingungen: (1) Frist, innert der das Guthaben umgesetzt werden muss, sonst verfällt es; (2) Mindestquote, damit eine Einzelwette für den Bonus zählt; (3) ob der Einsatz bei einer gewonnenen Wette zurückfliesst. Bei einem Gratisspielguthaben in der Schweiz fliessen in der Regel nur die Gewinne zurück, nicht das Aktionsguthaben selbst. Eine Wette, die mit CHF 10 Gratisguthaben zu Quote 1.90 aufgeht, bringt also CHF 19 auf das Wallet (Reingewinn CHF 9), während die CHF 10 als Promo-Geld verbraucht sind und das Wallet mit CHF 19 belasten – ohne dass die ursprünglichen CHF 10 jemals als auszahlbares Geld auf dem Konto standen.
Wer ein klassisches Sportwetten-Bonus-Format aus dem Ausland gewohnt ist, stutzt hier zu Recht: «Einsatz zurück» ist bei Aktionsguthaben der bewilligten Schweizer Aktionen die Ausnahme, nicht die Regel. Eine Auszahlung verlangt in beiden Wallets auszahlbares Geld – Gutschriften, die durch eigene Einzahlungen oder gewonnene Wetten entstanden sind – und nicht Promo-Kredit.
Für Spielende mit kleinem Budget hat das zwei Lesarten. Erstens: Wer Aktionsguthaben gewinnt, gewinnt wenig – aber das Risiko ist begrenzt, weil das Promo-Geld selbst nicht ausgezahlt wird. Zweitens: Wer eine Aktion verfallen lässt, verliert nur ein paar Franken nominellen Wert, nicht eine bereits bezahlte Einzahlung. Wer hingegen ausländische Werbung ernst nimmt und dort einzahlt, verliert beides: die Einzahlung und den vermeintlichen Bonus, falls die Plattform gesperrt wird, bevor die Bedingungen erfüllt sind.
Wert einer Gratiswette bei zweiwegigen Märkten
Wie viel ist ein solches Gratisspielguthaben tatsächlich wert? Die Formel für eine Gratiswette ohne Einsatzrückgabe lautet: Wert = Gratiswettenbetrag × (Quote − 1) ÷ Quote × Auszahlungsanteil dieses Marktes. Nimmt man eine illustrative Zweiweg-Wette zu Quote 1.90 / 1.90, so ergibt sich ein Auszahlungsanteil von 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 0.5263, also 52.6 %, und eine Marge von 100 % − 52.6 % = 47.4 %. Bei einem Gratisspielguthaben von CHF 10 entspricht das einem Erwartungswert von 10 × (1.90 − 1) ÷ 1.90 × 0.5263 = 10 × 0.4737 × 0.5263 ≈ 2.49 CHF.
Diese Zahl ist kein Versprechen und kein Tipp. Sie zeigt nur, wie gross der Abstand zwischen Marketing-Wort und Erwartungswert ist, sobald man die Rechnung aufmacht. Die Grösse liegt je nach Markt in einer Bandbreite – bei Quoten von 1.50 / 2.60 wäre der Auszahlungsanteil 1 ÷ (1/1.50 + 1/2.60) = 0.6098 und der Erwartungswert 10 × (1.50 − 1) ÷ 1.50 × 0.6098 ≈ 2.03 CHF; bei sehr knappen Quoten um 1.20 / 4.50 sänke er weiter. Die Faustregel: Je grösser die Marge des Marktes, desto weniger ist das Promo-Geld wert. Das ist ein struktureller Befund, kein Bonus zum Aktionstag.
Wer mit Aktionsguthaben spielt, spielt um kleine Beträge; es ist ein Kennenlernen des Wettprogramms, kein Werkzeug, um ein Vermögen aufzubauen. Wer das aus den Augen verliert und die «CHF 10» als Werbeversprechen überdeutet, lädt sich Erwartungen auf, die das Wallet bei der ersten Auszahlung nicht einlösen kann.
Warum die Werbung trotzdem gross klingt
Die Werbung, die Schweizer Spielende im Internet sehen, kommt fast ausschliesslich von Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Sie werben mit «100 % Bonus», «bis CHF 200 Startguthaben», «gratis Wette ohne Einzahlung» – Grössenordnungen, die in der Schweiz nicht zulässig wären. Die Gespa hat 2025 acht Zusagen an Swisslos erteilt und 24 an Loterie Romande; die Gesamtzahl der bewilligten Aktionen bleibt zweistellig. Was im Internet mit grossen Summen wirbt, hat diese Bewilligung in der Regel nicht.
Die Konsequenz für jemanden, der auf Werbung im Internet stösst: Wer mit «gratis Startguthaben» wirbt und dabei CHF 100 oder mehr verspricht, spricht nicht aus der Schweiz – und fällt damit unter das Werbeverbot von Art. 74 Abs. 3 BGS. Die Plattform kann Schweizer Kunden blockieren (Sperrliste), kann bei Auszahlung unkooperativ sein, kann vom Konkurs bedroht sein, ohne dass die Spielenden davon erfahren. Wer dort einzahlt, verlässt die Logik des Schweizer Geldspielgesetzes.
Vergleich der zehn Anbieter: Wer hat eine Schweizer Bewilligung – und wer nicht
Wer in der Schweiz mit Startguthaben wirbt, ist fast immer kein Veranstalter nach Schweizer Recht. Das Bundesgesetz über Geldspiele lässt nur zwei Organisatoren für Sportwetten zu: Swisslos und Loterie Romande. Beide haben eine Grossspiel-Bewilligung mit Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (Art. 21–25); die Aufsicht führt die Gespa. Alle übrigen Marken, die Schweizer Spielenden in Internet-Werbung begegnen, halten keine Schweizer Bewilligung – eine Curaçao- oder Malta-Lizenz hat in der Schweiz keine Gültigkeit.
Die zwei bewilligten Anbieter
Swisslos betreibt Sporttip in den Deutschschweizer Kantonen (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH), im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Loterie Romande betreibt Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen (FR, GE, JU, NE, VD, VS). Ein Online-Konto bekommt nur, wer im jeweiligen Vertragsgebiet wohnt. Beide Wallets funktionieren ähnlich: Spielguthaben ist kaufbar per Online-Zahlung oder Einzahlungsschein (Mindestbetrag CHF 20), maximale Aufladung in 30 Tagen CHF 10’000, maximaler Wallet-Saldo CHF 10’000, nicht auszahlbares Aktionsguthaben separat.
Die acht Marken ohne Schweizer Bewilligung
Betclic, Jackbit, IviBet, HornetBet, Unibet, BDMBet, DirectionBet und BillyBets tauchen in der Werbung im Schweizer Markt auf, haben aber keine Schweizer Bewilligung. Ihre Lizenzen (in den Herkunftsländern Curaçao, Malta, etc.) haben in der Schweiz keine Kraft; sie sind nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen, gewähren keinen Schweizer Rechtsweg, und ihre Domäne kann auf der Gespa-Sperrliste landen – die Schweizer Telekom-Anbieter blockieren dort aufgeführte Adressen per DNS. Die Organisatoren solcher Wetten ohne Schweizer Bewilligung machen sich strafbar (bis 5 Jahre bei gewerbsmässigem Betrieb); Spielende werden nicht bestraft, aber Gewinne können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Vergleich auf einen Blick
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / Bewilligungsgrundlage |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | ja | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Grossspiel-Bewilligung Gespa |
| Loterie Romande Jouez Sport | ja | Loterie Romande, Lausanne; Grossspiel-Bewilligung Gespa |
| Betclic | nein | keine Schweizer Bewilligung; ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz |
| Jackbit | nein | keine Schweizer Bewilligung; ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz |
| IviBet | nein | keine Schweizer Bewilligung; ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz |
| HornetBet | nein | keine Schweizer Bewilligung; ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz |
| Unibet | nein | keine Schweizer Bewilligung; ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz |
| BDMBet | nein | keine Schweizer Bewilligung; ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz |
| DirectionBet | nein | keine Schweizer Bewilligung; ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz |
| BillyBets | nein | keine Schweizer Bewilligung; ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz |
Die Spalte «Veranstalter» zeigt bei den ausländischen Marken bewusst nur, was die Gespa feststellt: keine Schweizer Bewilligung, ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz. Welche Lizenz die jeweilige Marke nach eigenem Bekunden hat, hat für Schweizer Spielende keine rechtliche Bedeutung, weil das BGS eine Inland-Bewilligung verlangt. Wer aus diesen Marken wählt, verlässt den Schutz des Schweizer Rechts – beim Streitfall, bei der Auszahlung, bei der Spielsperre.
Konsequenz für Spielende: Warum die Liste ungleich aussieht
Alle acht ausländischen Marken im Vergleich teilen denselben rechtlichen Status: Sie verfügen über keine Schweizer Bewilligung, ihre ausländischen Lizenzen haben in der Schweiz keine Gültigkeit, und sie sind nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen. Da das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) für alle Anbieter aus dem Ausland gleich wirkt, unterscheiden sie sich in der rechtlichen Einordnung nicht voneinander. Wer bei einem dieser Anbieter spielt, nutzt kein Angebot mit Schweizer Schutz – unabhängig vom Namen der Marke.
Einordnung: Was ein «Startguthaben» in der Schweiz heisst – und was nicht
Im Schweizer Markt ist der Begriff «Startguthaben» doppelt besetzt. Wer ein Konto bei Swisslos oder Loterie Romande eröffnet, bekommt dort in der Regel kein Startguthaben im eigentlichen Sinn – die beiden Anbieter bekommen Werbe-Boni nur in Ausnahmen bewilligt, und die sind klein, befristet und an Promotionscodes gebunden, die in Stadien oder in Aktionen verteilt werden. Wer im Internet nach «Wettanbieter mit Startguthaben» sucht und auf Beträge von CHF 100 oder mehr stösst, sieht fast ausnahmslos Werbung ausländischer Anbieter – und die ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten, weil diese Anbieter in der Schweiz nicht bewilligt sind.
Die Konsequenz für Spielende: Wer in der Schweiz wetten will und beim Start mit einem Guthaben «belohnt» werden will, hat die Wahl zwischen einer seltenen, kleinen Schweizer Aktion und einer grossen, werbewirksamen ausländischen Werbung – die allerdings mit dem Verlust des Schweizer Schutzes erkauft wird (kein Anschluss an die Spielsperre, kein Rechtsweg, keine Sicherheit, dass das Werbeversprechen eingelöst wird). Die Logik des Geldspielgesetzes ist genau diese: Schutz vor aggressiver Werbung, Kontrolle über die Spielanreize, klare Zuständigkeit im Inland.
Ein Startguthaben in der Schweiz ist also kein Standard. Es ist eine Aktion für einen begrenzten Personenkreis (Code-Inhaber, Stadionbesucher), an eine Frist und an die Bedingung geknüpft, dass das Guthaben auf dem Wallet bleibt und nicht ausgezahlt wird. Wer das nutzt, gewinnt einen kleinen, risikoarmen Einblick in das Wettprogramm von Sporttip oder Jouez Sport. Wer auf eine eingespielte «100 % Bonus auf die erste Einzahlung» hofft, sucht ein Produkt, das die Schweiz aus guten Gründen nicht zulässt.
Was die Werbung im Inland wirklich heisst
Werbung im Schweizer Internet für «gratis Startguthaben» ist ein klares Signal: Hier wirbt eine Plattform, die das Inland nicht bewegen darf. Wer das trotzdem anklickt, begibt sich in einen Markt, der ausserhalb des BGS und der Gespa steht – mit allen Folgen: keine gesetzliche Spielsperre, keine Verlustlimiten-Obligatorium, keine Pflicht zur Auszahlung an ein Schweizer Konto. Die Werbung hat in der Schweiz nichts zu suchen; sie ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird mit Busse bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Die Plattform, die wirbt, geht dieses Risiko ein – der Spielende, der klickt, geht ein anderes ein.
Die zwei Pole des Marktes
Der Schweizer Wettmarkt hat zwei Pole: ein Pol ist geschlossen, inlandbewilligt, mit klaren Regeln und kleinen Promo-Budgets. Der andere Pol ist offen, auslandlizenziert, mit grossen Werbesummen und ohne Schweizer Schutz. Dazwischen gibt es nichts – keine Hybrid-Lösung, keine Drittlandvariante, keine «europäische Lizenz, die in der Schweiz gilt». Wer in der Schweiz wettet, sortiert sich in einen der beiden Pole ein. Wer das nicht tut, sortiert sich in die DN-Liste der Gespa.
Rechtslage: Was in der Schweiz bewilligt ist – und was nicht
Das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51) unterscheidet Grossspiele und Kleinspiele; Sportwetten sind Grossspiele und stehen unter Konzessionsrecht. Die Aufsicht führt die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat. Eine Grossspiel-Bewilligung verlangt eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung (Art. 21–25 BGS) und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben in einer interkantonalen Vereinbarung festgelegt, dass Sportwetten nur von Swisslos und Loterie Romande durchgeführt werden dürfen – ein numerus clausus, der nicht durch ausländische Lizenzen unterlaufen werden kann. Dieses gesetzliche Limit ist die Grundlage dafür, dass die Werbung ausländischer Anbieter, die «gratis Startguthaben» versprechen, in der Schweiz nicht erlaubt ist.

Was beworben werden darf – und unter welcher Bedingung
Werbung für Geldspiele darf nach Art. 74 BGS nicht aufdringlich oder irreführend sein, nicht Minderjährige oder gesperrte Personen ansprechen. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Glücksspiele ist verboten und wird mit Busse bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Gratiswetten und Gratisspielguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); im Jahr 2025 hat die Gespa 24 Zusagen an Loterie Romande erteilt und 8 an Swisslos. Was als Werbung läuft, ist also nicht beliebig definierbar; die Aufsicht legt vorher fest, ob eine Aktion zulässig ist und unter welchen Bedingungen. Für Spielende hat das eine klare Konsequenz: Was die Gespa bewilligt hat, lässt sich in den Spielregeln und den Aktionsbedingungen des Veranstalters nachlesen. Was nicht bewilligt ist, läuft ausserhalb der Schweizer Aufsicht.
Was die bewilligten Anbieter anbieten dürfen
Die Gespa führt eine Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Stand 10.09.2026). Wetten sind nur auf diese Liste möglich; nicht aufgeführt sind etwa Eckball- oder Kartenmärkte; nicht aufgeführt ist esports. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie gelistet sind, Frauen-Wettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Rangwetten nur, wenn die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podium entscheidet; nie auf Trainingsläufe. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen. Innerhalb dieses Rahmens dürfen die beiden Veranstalterinnen ihr Wettprogramm zusammenstellen. Was dort fehlt, kann weder bewilligt noch angeboten werden – auch nicht als «Gratiswette».
Wie die Spielerinnen und Spieler geschützt sind
Schutz beginnt bei der Online-Registrierung: mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, eine Person pro Konto. Der Ausweis wird hochgeladen, die Daten werden ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft (Art. 47–52 VGS). Die Spielenden setzen ihre eigenen Verlustlimiten – die Senkung greift sofort, die Erhöhung nach 24 Stunden gesetzlich, nach 72 Stunden in den Spielregeln von Swisslos und Loterie Romande. Die Spielsperre ist freiwillig oder behördlich; eine freiwillige Sperre kann frühestens nach drei Monaten (Art. 84 VGS) und nur mit einer Fachstelle (Art. 81 BGS) aufgehoben werden. Ein selbst gesetzter Unterbruch bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn (Art. 45 BGS). Das ist der Rahmen, in dem Startguthaben und Promotions in der Schweiz laufen.
Wer Promo-Geld steuerlich trägt
Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind in der Schweiz einkommensteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn; die bundesrechtliche Schwelle liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, die kantonale Schwelle weicht davon ab («je nach Kanton»). Über der Schwelle zieht die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ab, die mit der Steuererklärung zurückgeholt werden kann. Ein typischer Wettgewinn – ein paar Dutzend Franken aus Promo-Guthaben – liegt um Grössenordnungen darunter: keine Einkommensteuer, keine Verrechnungssteuer. Bei Gewinnen aus Offshore-Anbietern entfällt die Verrechnungssteuer, dafür wenden einzelne Kantone (namentlich Thurgau) eine andere Praxis an und besteuern solche Gewinne als reguläres Einkommen. Wer dort spielt, sollte das vorab mit dem kantonalen Steueramt klären.
Anbieter im Detail: Was die Bewilligung im Einzelfall bringt
Swisslos Sporttip
Swisslos ist die interkantonale Landeslotterie mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die interkantonale Vereinbarung von 2020 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Eine Online-Registrierung ist nur für Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet möglich – die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Beim Online-Konto werden die Daten aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft; wer diese Hürde nimmt, hat ein Konto, auf das nur er selbst zugreifen kann. Die zweite Person unter demselben Wohnsitz kann sich nicht registrieren, weil eine Person pro Konto gilt.
Für ein Aktions-Guthaben gilt: Gratisspielguthaben aus Promotions ist nicht auszahlbar. Zwei Mal pro Jahr wird Spielguthaben kostenlos auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausgezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage (Bedingungen für die Online-Teilnahme, gültig ab 13. Januar 2025). Das ist ein für Schweizer Verhältnisse solides, aber enges Zahlungsbild: Wer vier- oder fünfmal im Jahr ohne Kommission Gewinne auszahlen lassen will, kommt mit zwei Gratis-Auszahlungen pro Jahr aus – alles darüber kostet. Wer Aktionsguthaben mit CHF 10 pro Aktion erhält, gewinnt keinen auszahlbaren Bonus, sondern einen kleinen, zeitlich befristeten Einsatz auf dem Wallet. Das ist kein Nachteil, der verschwiegen werden sollte – es ist die Logik der Schweizer Aufsicht.
Das Wettprogramm ist vielfältig (Einzel-, Kombinations-, System- und Live-Wetten, Bet Builder, Cash-Out), aber durch die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten eingeschränkt. Der Kombiboost staffelt sich nach Anzahl der Voraussagen: 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen mit Mindestquote 1.50. Quoten- und Profitboosts erhöhen den mögglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses; sie verfallen bei Cash-Out. Bei einer Kombinationswette ergibt sich die Gesamtquote aus dem Produkt der Einzelquoten, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet und auf 5 Rappen abgerundet. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nachgeholt, gilt die Wette als ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationen erhält die Voraussage Quote 1.00. Gewinne, die nicht innert 26 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Swisslos-Zwecks.
Eine Wette gewinnt, was eingesetzt wurde, nur bedingt zurück: Bei einer gewonnenen Einzelwette fliesst der Gewinn (Einsatz × Quote) als Geld zurück, der ursprüngliche Einsatz wird vom Wallet abgezogen und als Gewinn wieder gutgeschrieben – netto hat man den Gewinn, nicht den Einsatz zusätzlich. Bei einer mit Aktionsguthaben platzierten Wette bleibt nur der Gewinn als auszahlbares Geld, das Aktionsguthaben selbst verfällt. Wer dort Erwartungen analog zu einem ausländischen «100 % Bonus» mitnimmt, wird enttäuscht; wer ein befristetes, nicht auszahlbares Spielguthaben nimmt, um das Wettprogramm kennenzulernen, bekommt, was die Aktion verspricht.
Der Sporttip ist die einzige seriöse Adresse für Wettende aus der Deutschschweiz. Die Bewilligung garantiert: Spielsperre im Schweizer Register, Auszahlung an ein Bankkonto im eigenen Namen, Limiten selbst gesetzt, Aufsicht durch die Gespa. Wer in einem Kanton mit Sporttip wohnt und auf eine inländische Aktion mit Startguthaben hofft, muss die Aktionsbedingungen genau lesen – und sich auf kleine Beträge einstellen. Wer dort spielt, spielt unter dem Dach der Gespa; ein Schutz, den keine ausländische Marke in der Schweiz bietet.
Loterie Romande – Jouez Sport
Die Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, Sitz in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitende. Ein Online-Konto bekommt, wer im Vertragsgebiet wohnt. Die Bonus-Bedingungen sind ähnlich streng wie bei Swisslos: Gratis-Spielguthaben ist nicht auszahlbar, Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, darüber auf die angegebene IBAN überwiesen. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das maximale Wallet-Guthaben liegt bei CHF 10’000.
Die Westschweizer Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» (17. Dezember 2025 bis 10. März 2026) zeigt das Muster: 7’000 Aktions-Guthaben à CHF 10, verteilt über 7 Aktionstage, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar. Das ist bewusst klein gehalten. Wer ein Konto hat und an einem Aktionstag einen Code einlöst, spielt 30 Tage lang mit CHF 10 Promogeld – das reicht für ein paar Wenig-Einsatz-Wetten, nicht für ein durchschnittliches Wochenende. Wer diese Aktion mit einem «Startguthaben ohne Einzahlung» in derselben Grössenordnung wie ausländische Werbung verwechselt, hat die Spielregeln nicht gelesen. Die Loterie Romande orientiert sich am Réglement Général (24. Ausgabe, Juni 2023) – das ist ein mehrere hundert Seiten starkes Regelwerk, in dem jedes Detail der Aktion, der Auszahlung und der Spielersperren festgehalten ist.
Wer im Vertragsgebiet der Loterie Romande wohnt, hat dort die einzige inländische Adresse – Swisslos ist für Westschweizer Wohnsitze nicht zugänglich, und ausländische Marken fallen durch das Schweizer Recht. Die Übersichtlichkeit des Marktes ist gleichzeitig die Einschränkung: Wer Wetten abseits der Gespa-Liste sucht, etwa auf Eckballmärkten, esports oder nicht gelisteten Wettbewerben, kann in der Schweiz nirgendwo legal wetten. Wer in Genf oder Lausanne wohnt und auf einen «100 % Bonus» hofft, hat in der Schweiz keinen seriösen Anbieter, der diesen Bonus auszahlt – die Gespa-Bewilligung enthält keine solche Aktion.
Betclic
Betclic hat keine Schweizer Bewilligung. Eine Lizenz, die Betclic nach eigenem Bekunden besitzt, hat in der Schweiz keine Gültigkeit (Art. 4 BGS); die Marke ist nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen, gewährt keinen Schweizer Rechtsweg und kann auf der Gespa-Sperrliste landen – dort sperrt sie der Schweizer DNS-Anbieter. Das Werbeversprechen gegenüber Schweizer Spielenden fällt unter Art. 74 Abs. 3 BGS, weil Wetten ohne Schweizer Bewilligung in der Schweiz nicht erlaubt sind.
Für Spielende in der Schweiz bedeutet das: Wer bei Betclic einzahlt, hat weder Spielsperre noch Auszahlungsgarantie noch Schutz durch die Gespa; die zivil- und steuerrechtliche Lage ist ungeregelt, und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Die Werbung mag mit grossen Summen locken – der Rechtsschutz bleibt auf der Strecke. Wer dort einzahlt, verliert die Möglichkeit, das Konto in die Schweizer Spielsperre einzutragen, und nimmt in Kauf, dass die Plattform die Werbung in der Schweiz fortsetzt, bis die Gespa sie auf die Sperrliste setzt.
Jackbit
Jackbit gehört in dieselbe Kategorie: keine Schweizer Bewilligung, keine Gültigkeit in der Schweiz, kein Schweizer Rechtsweg, DNS-Block möglich. Welche Lizenz Jackbit nach eigenem Bekunden hat, ändert daran nichts. Wer in der Schweiz wettet, hat Anspruch auf den Schweizer Schutzrahmen – und Jackbit bietet ihn nicht.
Die Bewertung fällt kurz aus, weil die Faktenlage dünn ist: Die Marke kann Schweizer Werbung zeigen, sie kann in der Schweiz spielen lassen, sie kann sich an Spielende im Inland wenden. Sie bleibt straffällig (Art. 130 BGS), und Spielende haben im Streitfall keinen Schweizer Richter. Wer dort mit Krypto einzahlt – was bei Jackbit zur Produktlogik gehört –, hat zusätzlich das Problem, dass Auszahlungen in Krypto keiner Schweizer Aufsicht unterstehen und im Konfliktfall keine Bank als Ansprechpartnerin existiert. Für Schweizer Spielende fehlt damit jede Rückfallebene.
IviBet
Auch IviBet hat keine Schweizer Bewilligung. Die Plattform wirbt im Schweizer Markt und fällt unter Art. 74 Abs. 3 BGS: Werbung für in der Schweiz nicht zugelassene Glücksspiele. Die Konsequenz ist dieselbe wie bei Betclic und Jackbit: kein Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister, keine Auszahlungsgarantie im Inland, keine Aufsicht durch die Gespa. Für Loterie Romande und Swisslos ist IviBet kein Konkurrent; die beiden sind die einzigen Anbieterinnen, die in der Schweiz Sportwetten veranstalten dürfen.
Wer im Inland auf IviBet stösst und das «gratis Startguthaben» annimmt, nimmt eine Aktion ausserhalb des Schweizer Rechts in Anspruch. Im Streitfall hilft weder die Gespa noch eine Schweizer Verbraucherstelle; die IBAN einer Schweizer Bank hilft nur so weit, wie die Bank freiwillig kooperiert. Wer dort spielt, verzichtet auf Schutz, den er in der Schweiz gesetzlich hätte – und bezahlt im Zweifel mit Konfiskation oder verlorenen Auszahlungen.
HornetBet
HornetBet hat keine Schweizer Bewilligung. Welche Lizenz die Plattform nach eigenem Bekunden besitzt, hat in der Schweiz keine rechtliche Wirkung. Wer dort einzahlt, verlässt den Schutz des BGS; bei einer Sperrung der Domäne durch die Gespa verliert die Plattform über Nacht den Schweizer Zugang, einschliesslich der Einzahlungen, die noch nicht als Gewinn ausgezahlt sind.
Die HornetBet-Variante ist nicht «besser», weil sie werbewirksam eine hohe Summe anbietet. Im Schweizer Recht zählt die Inland-Bewilligung, nicht der beworbene Bonus. Eine Sperrung der Domain – und damit der Ausschluss aller Schweizer Kunden – kann von heute auf morgen passieren; eine Auszahlung, die noch am Tag der Sperrung läuft, kommt möglicherweise nicht mehr durch. Wer dort spielt, spielt auf einer Plattform, die im Ernstfall nicht mehr existiert – zumindest nicht für Schweizer IP-Adressen.
Unibet
Unibet hat in der Schweiz keine Bewilligung. Die Marke ist im Ausland etabliert und trifft im Schweizer Markt auf eine numerus-clausus-Regelung: Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen hier Wetten anbieten. Auch eine EU- oder deutsche Lizenz hat in der Schweiz keine Gültigkeit, weil Art. 4 BGS die Inland-Bewilligung verlangt.
Spielende, die mit der Marke aus dem EU-Ausland vertraut sind, müssen sich bewusst sein, dass das Schweizer Konto – sofern es überhaupt zugänglich ist – nicht denselben Regeln unterliegt. Die Werbung in der Schweiz ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS), die Plattform kann auf der Sperrliste landen, und die Auszahlung läuft ausserhalb des Schweizer Rechts. Bei Unibet ist über die Jahre mehrfach vorgekommen, dass die Plattform in einzelnen Ländern den Zugang eingeschränkt hat – das ist kein Schweizer Sonderfall, sondern ein wiederkehrendes Muster bei Anbietern, die Lizenzgrenzen respektieren. Wer dort einzahlt, geht dieses Risiko bewusst ein.
BDMBet
BDMBet hat keine Schweizer Bewilligung. Die Liste der fehlenden Schweizer Zulassung deckt sich mit den anderen ausländischen Marken dieses Vergleichs: keine Wirkung in der Schweiz, kein Anschluss an das Ausschlussregister, DNS-Sperre möglich, Werbeverbot im Inland (Art. 74 Abs. 3 BGS).
Wer dort ein Konto eröffnet, hat Anspruch auf die Spielregeln der Plattform – nicht auf den Schutz des BGS. Im Konfliktfall gilt das Recht am Sitz der Plattform, was die Durchsetzung für Schweizer Spielende deutlich erschwert. Wer dort eine Auszahlung anfordert und sich an einer IBAN bedient, die auf eine Schweizer Bank lautet, hat im Streitfall immerhin die Bank als Ansprechpartnerin – aber kein Gesetz, das die Bank zur Kooperation zwingt. Für Spielende ohne Erfahrung mit ausländischen Rechtssystemen ist das eine riskante Lage.
DirectionBet
Auch DirectionBet hat keine Schweizer Bewilligung. Die Konsequenz für Schweizer Spielende: kein inländischer Schutz, kein Schweizer Rechtsweg, kein Eintrag in die Spielsperre mit Wirkung auf andere Schweizer Anbieter. Die Werbung im Schweizer Markt ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS); die Plattform kann jederzeit auf der Gespa-Sperrliste landen und ihre Schweizer Kunden mit einem DNS-Block vom Zugang ausschliessen – mit oder ohne offene Auszahlung.
Das Marketing-Versprechen von «Gratis-Startguthaben» verfängt bei einem Anbieter, der sich der Schweizer Aufsicht entzieht. Es ist die Gegenfolie zur Schweizer Lösung: grosse Werbesumme, kleiner Schutz. Die Kombination aus fehlender Inland-Bewilligung und aggressiver Werbung ist das Muster, das die Gespa-Tests (2025: bei 47.5 % von 200 Testkäufen an Verkaufsstellen wurde eine Sportwette an Minderjährige verkauft) im Inland zu verhindern sucht. Im Offshore-Bereich fehlt diese Kontrolle vollständig.
BillyBets
BillyBets gehört zur gleichen Kategorie ohne Schweizer Bewilligung. Die Lizenz im Herkunftsland hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS); die Plattform kann ihre Domain auf der Gespa-Sperrliste sehen, der Zugang für Schweizer Spielende kann über Nacht verschwinden. Wer dort einzahlt, hat weder Spielsperre mit Wirkung im Inland noch Garantie, dass die Auszahlung funktioniert.
Der kurze Steckbrief ist hier bewusst knapp: Die Fakten unterscheiden sich nicht von den anderen ausländischen Marken. Der wesentliche Unterschied zur Schweizer Lösung liegt im Schutzrahmen – nicht im Bonus. Wer dort spielt, sollte sich bewusst sein, dass die Werbung in der Schweiz verboten ist; ein Verstoss gegen Art. 74 Abs. 3 BGS wird mit Busse bis CHF 500’000 bestraft. Die Strafe trifft die Plattform, nicht die Spielenden – aber die Spielenden verlieren im Ernstfall ihr Geld.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben für neue Wettkonten?
In der Schweiz bewilligt die Gespa Gratisspielguthaben nur in Einzelfällen; Swisslos hat 2025 acht Zusagen erhalten, Loterie Romande 24. Die Aktionen sind klein (rund CHF 10), zeitlich befristet (30 Tage) und nicht auszahlbar. Wer ein neues Konto bei Sporttip oder Jouez Sport eröffnet, bekommt dort in der Regel kein Startguthaben, sondern erst nach einer konkreten Aktion einen Promo-Code. Das ist kein Fehlen, sondern die gesetzliche Logik des BGS.
Warum sind Gratisguthaben bei Swisslos und Loterie Romande die Ausnahme?
Das Geldspielgesetz verlangt für Gratisspielguthaben die vorherige Zustimmung der Aufsicht (Art. 75 Abs. 2 BGS). Werbung für Geldspiele darf nicht aufdringlich oder irreführend sein, und Gratis-Spielanreize sind in der Schweiz politisch heikel. Die Gespa prüft jede Aktion einzeln, was die Zahl der bewilligten Aktionen klein und die Summen gering hält. Im Inland bekommt niemand, der nicht zur Zielgruppe einer Aktion gehört, ein Gratisguthaben – das ist die Bewilligungslage, nicht der Goodwill der Veranstalterinnen.
Lässt sich ein Startguthaben auszahlen, oder gilt es nur als Spielguthaben mit Bedingungen?
Gratisspielguthaben aus Promotions ist nach den Bedingungen von Swisslos und Loterie Romande nicht auszahlbar. Wer mit CHF 10 Aktionsguthaben eine Wette zu Quote 1.90 gewinnt, erhält den Gewinn (CHF 9) auf das Wallet; das Aktionsguthaben selbst bleibt Promo-Geld und wird bei der Wette «verbraucht». Auszahlbar sind nur Gewinne und echtes, eingezahltes Guthaben. Das ist der entscheidende Unterschied zu ausländischen «100 % Bonus»-Angeboten: dort fliesst der Bonus bei Erfüllung der Bedingungen als Geld zurück, in der Schweiz nicht.
Wird bei einer gewonnenen Wette mit Gratisguthaben der Einsatz mit ausbezahlt?
Bei den bewilligten Schweizer Aktionen fliessen nur die Gewinne zurück, nicht das Aktionsguthaben. Eine Wette mit CHF 10 Gratisspielguthaben zu Quote 1.90 bringt also CHF 9 Gewinn auf das Wallet; die CHF 10 Promo-Geld sind weg und werden nicht ersetzt. Bei normalen Schweizer Wetten mit echtem Einsatz wird der Einsatz bei einer gewonnenen Wette über die Auszahlung «mit zurückgegeben» – das ist die reguläre Wetten-Logik, nicht die Promo-Logik. Wer auf «Einsatz zurück» hofft, sollte auf das Aktionsguthaben kein Werbeversprechen projizieren.
Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?
Bei Sporttip und Jouez Sport müssen Spielende vor der ersten Wette Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen; bei Swisslos liegt die Oberlimite bei CHF 9’999 (für unter 21-Jährige CHF 1’000). Eine Senkung der Limite greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite möglich, die für 30 Tage gilt. Diese Limiten greifen unabhängig davon, ob das eingesetzte Geld aus einer Aktion stammt oder nicht; Gratisspielguthaben fliesst durch dieselbe Verluststatistik.
Was ist von ausländischen Seiten zu halten, die ohne Schweizer Bewilligung mit Gratis-Startguthaben werben?
Eine ausländische Lizenz (Curaçao, Malta oder einem anderen Land) hat in der Schweiz keine Gültigkeit (Art. 4 BGS); Werbung für solche Angebote ist in der Schweiz verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und kann mit Busse bis CHF 500’000 bestraft werden. Schweizer Spielende werden nicht bestraft, aber Gewinne können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keinen Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister oder einen Schweizer Rechtsweg. Die Domäne kann zudem auf der Gespa-Sperrliste landen – und das Werbeversprechen am nächsten Tag unerreichbar sein.
Bonus – tippsheutech
Inhalt erstellt vom Team «tippsheutech»
